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Kein Werklohn für Schwarzarbeit

Im Rahmen einer Baumaßnahme hatte ein Bauhandwerker (Elektriker) mit dem Bauherren einen schriftlichen Vertrag über die zu verrichtenden Arbeiten geschlossen und dann mit ihm vereinbart, dass über die im Vertrag als Werklohn vereinbarte Pauschalsumme von 13.800 € hinaus weitere 5.000 € “schwarz”, also ohne Rechnung, zu zahlen sind. Der Bauherr zahlte nur rund zwei Drittel der Gesamtsumme. Die Restforderung einschließlich der 5.000 € “Schwarzgeld” klagte der Elektriker ein.
Anders, als das erstinstanzlich Landgericht Kiel hat das Schleswig-Holsteinische OLG den Anspruch abgewiesen, da der (Werk-)Vertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG insgesamt nichtig sei. Die Revision des Elektrikers zum BGH hatte keinen Erfolg.
Der BGH hatte bisher seit dem Jahre 1990 die Ansicht, dass in derartigen Fällen der Werkvertrag zwar nichtig sei, der Auftraggeber aber um die Werkleistung bereichert sei und deshalb die “vereinbarte Vergütung” zu zahlen habe. Diese Rechtsprechung hat der BGH ( Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13) nun vollständig aufgegeben. Er befand, dass der Werkvertrag insgesamt, also einschließlich des schriftlich Vereinbarten, wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig sei. Aus diesem Grunde habe der Werkunternehmer keinen vertraglichen Vergütungsanspruch. Ein Anpruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) stehe dem Werkunternehmer nicht zu, da bei der Ausführung des Geschäfts gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen worden sei und ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheitere daran, dass der Leistende (Elektriker) gegen ein Gesetz und gegen die guten Sitten verstoßen habe, indem er die Umsatzsteuer teilweise habe hinterziehen wollen.
Der BGH verkennt nicht, dass hierdurch der Bauherr gegenüber dem Werkunternehmer einen an sich unbilligen Vorteil erlangt. Das jedoch sei dem Gesetzgeber bewussst gewesen und von ihm auch akzeptiert worden. Wer gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoße, solle schutzlos bleiben. Dies gilt nach Ansicht des BGH nicht nur hinsichtlich des eingentlichen Werklohns, sondern auch hinsichtlich der im Rahmen der Vereinbarung verbauten Materialien, da § 951 BGB auf das Bereicherungsrecht verweise.

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