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Wirtschaft Aktuelle
Entscheidungen / Aufsätze Heute, an
Beginn des 3. Jahrtausends, ist ein ähnlich einschneidender Wandel in der
deutschen Gesetzgebung zu verzeichnen. Indem die Staaten Europas
zusammenwachsen, bedarf es einer Harmonisierung ihrer verschiedenen
Rechts-systeme und Normen. Zudem hat das Internet Rechtsräume geschaffen, die
eine isolierte nationale Gesetzgebung nicht mehr ausfüllen kann. Das
Europäische Parlament schafft Rechtsakte, die in wachsender Zahl und in
zunehmender Geschwindigkeit eine Umsetzung in das deutsche Recht erfahren.
Dies hat bereits zu einer bemerkenswerten Veränderung unseres Zivilrechts
geführt. Das Kaufrecht, Mietrecht, Schadensersatzrecht und Familienrecht im
BGB wurden bereits tief greifend geändert. Weitere Änder-ungen des BGB stehen
an. Das Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Arbeitsrecht haben ebenfalls
erhebliche Änderungen er-fahren. Der Recht
Suchende, wie auch der Rechtsberatende, wird sich darauf einstellen müssen,
dass in dieser Zeit des Umbruchs nicht vorhergesehen werden kann, ob die
Verträge von heute auch morgen noch unverändert Bestand haben können oder sie
angepasst werden müssen. Rentenrecht Mehr dazu
lesen Sie hier: Aufsatz
zum Thema: "Beginn
der Widerrufsfrist bei einem Internetkauf." (pdf zum download) Ist Werbung mittels eMail zulässig? Grundsätzlich
ist Werbung mittels eMail nicht verboten. Nach derzeit gängiger
Rechtsprechung hat jedoch derjenige, dem unaufgefordert eine eMail-Werbung
zugesandt wird, einen Unterlassungsanspruch gegen den Absender der eMail.
Einige Gerichte werten den Besuch einer Internetseite oder Mitteilung der
eigenen eMail-Adresse als gleichzeitige Zustimmung des Besuchers, vom
Betreiber dieser Seite eMails zu erhalten. Die Versendung unbestellter eMails
ist in der Regel gem. § 7 UWD wettbewerbswidrig. Gibt es eine rechtsgültige Unterschrift im Internetverkehr? Die
eingescannte eigenhändige Unterschrift unter eMails oder anderen im Internet
versandten Dokumenten ist keine rechtsgültige Unterschrift. Wann immer das
Gesetz die Schriftform bzw. Unterschrift vorschreibt, ist diese hierdurch
nicht gewahrt. Seit dem 01.08.2001 gibt es die im Signaturengesetz
vorgesehene digitale Unterschrift.. Durch das "Gesetz zur Anpassung der
Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen
Rechtsgeschäftsverkehr" wurde die digitale Unterschrift der Unterschrift
von Hand weitgehend gleichgestellt. Die digitale Unterschrift (C3-Signatur)
wird ausgegeben von besonderen, hierzu von der Bundesnetzagentur ermächtigten
Zertifizierungsstellen. Jeder im
Internet oder per eMail geschlossene Vertrag ist gültig, wenn er die nach dem
hierauf anzuwendenden Recht erforderlichen Mindestanforderungen enthält. Hier
sind bei Anwendung deutschen Rechts zu nennen die Einigung über die
Vertragsparteien, den Vertragsgegenstand und das vereinbarte Entgelt. Ein im
Internet geschlossener Vertrag, der die Mindestanforderungen erfüllt, ist
einem mündlich geschlossenen Vertrag gleichzustellen, da eine rechtsgültige
Unterschrift im Internetverkehr und in eMails derzeit nicht vorgenommen
werden kann, es sei denn, man ist in der Lage eine digitale Signatur
vorzunehmen. Diese
Frage ist zu bejahen. Im Regelfall schließen Sie hier mit dem Diensteanbieter
einen Vertrag. Diesen Vertrag kann der Kunde zumeist zwar nach den
vertraglichen Bestimmungen jederzeit kündigen. Eine hierfür erforderliche
Kündigungserklärung begegnet jedoch zumeist tatsächlichen Schwierigkeiten, da
die Internetseiten unseriöser Anbieter derartiger Dienste keine postalische
Adresse nennen. Viele dieser Dienste befinden sich zudem im Ausland. Aus
diesem Grunde ist es in vielen Fällen unmöglich, dem Diensteanbieter die
Kündigung rechtswirksam zukommen zu lassen. In mühsamem und peinlichem
Vorgehen muss dann u.U. die Rückbuchung von Kreditkartenbelastungen betrieben
werden. Grundsätzlich
kann von einem Privatmann fast jeder Domain-Name gewählt werden. Lediglich
einige wenige Namen oder Begriffe ( z.B. Branchenbezeichnungen oder
KFZ-Kennzeichen ) sind generell gesperrt. Informationen hierzu gibt es bei
den jeweiligen NICs (http://www.iana.org/cctld/cctld-whois.htm). Markenrechtliche
Unterlassungsansprüche von Personen/Firmen, die denselben Namen als
Markennamen nutzen, bestehen grundsätzlich nur dann, wenn der Inhaber der
Domain diese ebenfalls gewerblich/geschäftlich nutzt. Der Begriff
"gewerblich/geschäftlich" wird allerdings von der Rechtsprechung
sehr weit gefasst und für die kommerzielle gTLD ".com" in der Regel
bejaht. Ja !
Unter www.cybercourt.de hat die Gesellschaft für Computer-recht eine private
virtuelle Schlichtungsstelle eingerichtet. Der Weg zu den ordentlichen
Gerichte bleibt im Falle des Scheitern des Schlichtungsversuchs immer noch
offen. Eine
Zahlung per Kreditkarte ist nur sicher, wenn die Daten verschlüsselt
übermittelt werden. Die beiden gängigsten Verschlüsselungssysteme sind die
"SSL" (Secure Socket Layer) und die Secure Electronic Transaction.
Wenn kein Verschlüsselungssystem vorhanden ist, sollte man auf keinen Fall
per Kreditkarte zahlen! Meta -
tags sind Begriffe, die man bei der Anmeldung einer Domain bei einer
Suchmaschine angibt. Wenn ein User nun Suchbegriffe eingibt, so verwendet die
Suchmaschine die meta - tags, um eine Trefferauswahl zu erzielen. Derjenige,
der die Domain bei der Suchmaschine anmeldet, wählt die zur Suche verwendeten
meta -tags selbständig aus. Eine
Markenverletzung kann sich bereits aus der Existenz einer Web - Site ergeben
und zwar dann, wenn es bereits eine gleich lautende Domain gibt, die bereits
geschützt ist. In einem solchen Fall stellt bereits die abrufbare Web - Site
die Ware oder Dienst-leistung dar, die eine Marken verletzende
Verwechslungsgefahr begründet. Aufsatz
zum Thema: "Gewährleistung beim Pferdekauf" (nach altem Recht bis
2002 )(pdf zum Download) Aufsatz
zum Thema:
"Haftungsfragen rund ums Pferd" (pdf zum Download) Aufsatz
zum Thema: "Gewährleistung
beim Pferdekauf unter Berücksichtigung der Schuldrechtsreform 2002" (pdf
zum Download) Stand: Januar 2002 Kurzübersicht zur
Gewährleistung beim Pferdekauf Stand: Januar 2002 Unterliege ich als Reiter
im Straßenverkehr der Straßenverkehrsordnung? Jeder
Reiter, der sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegt, unterliegt den
Vorschriften der StVO. Gemäß § 28 II StVO gelten sämtliche Verkehrsregeln für
ihn sinngemäß. Er hat sich also z.B. auf den Straßen mit seinem Pferd rechts
zu bewegen und bei Dunkelheit sich und sein Pferd ähnlich einem Radfahrer zu
be-leuchten. Wie die anderen Verkehrsteilnehmer hat er auch die
Vorfahrtsregeln zu beachten. Er sollte außerdem nicht vergessen, dass er bei
Unfällen sich erst dann von der Unfallstelle entfernen darf, wenn der
Unfallgeschädigte oder die Polizei dieses erlaubt. Andernfalls kann er sogar
den Straftatbestand der Verkehrs-unfallflucht erfüllen.
Diese
Frage ist zunächst zu verneinen. Als Verkehrsteilnehmer macht sich der Reiter
jedoch u.U. strafbar, wenn er alkohol-bedingt einen Unfall verursacht und
dadurch den Straßenverkehr erheblich gefährdet. Versicherungs-
und haftungsrechtlich wird bei einem Reitunfall des alkoholisierten Reiters
jedoch oft ein Mitverschulden und damit eine persönliche, nicht durch die
Versicherung gedeckte Haftung zu erkennen sein. Gibt der Handschlag beim Pferdekauf eine erhöhte Vertragssicherheit? Diese
Frage ist klar zu verneinen. Der zugrunde liegende Vertrag ist entweder ein
mündlicher Vertrag oder ein schriftlicher Vertrag mit den hierfür jeweils
geltenden Beweismöglichkeiten. Der Hand-schlag oder ein Ehrenwort geben dem
jeweiligen Vertragspartner keine weitergehende Sicherheit. Die Rechtsprechung
des BGH zu derartigen Instituten lässt sich wie folgt zusammenfassen: "Wer
an das Ehrenwort des anderen glaubt, ist selber schuld." Sollte ein Pferdekaufvertrag schriftlich abgefasst werden? Die
Abfassung eines schriftlichen Vertrages ist unbedingt anzuraten! Es gibt
keine bessere und sicherere Möglichkeit, die zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarungen zu beweisen, als einen schriftlichen Vertrag, der
alle Einzelheiten des Rechtsgeschäfts festhält. Gibt es vorbereitete
formularmäßige Pferdekaufverträge und Einstellverträge? Sowohl
bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (www.fn-dokr.de), als auch z.B.
beim Provinzial-Verband westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V.
(www.pv-muenster.de) sowie einigen Verlagen von Pferdezeitschriften finden
Sie hierfür und für andere den Pferdefreund betreffende Rechtsgeschäfte
kostenlose Vertragsmuster. Kann ich das gekaufte Pferd gegen ein anderes umtauschen oder den Kaufpreis mindern? Das neue
Kaufrecht im BGB, das für Verträge ab dem 01.01.2002 gilt, gibt dem
Pferdekäufer derartige Rechte. Einzelheiten dazu finden Sie in meinem
Aufsatz: "Gewährleistung beim Pferdekauf unter Berücksichtigung der
Schuldrechtsreform 2002". Für welche Mängel des Pferdes hat der Verkäufer zu haften? Wenn der
Kaufvertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und sofern die Parteien
keine abweichende - beweisbare - Vereinbarung getroffen haben, haftet der
Verkäufer nur für die innerhalb der Gewährfrist von vierzehn Tagen
aufgetretenen Gewährsmängel. Die Gewährsmängel sind in der nicht mehr ganz
"jungen" Kaiserlichen Viehmängelverordnung von 1899 festgelegt.
Beim Pferdeverkauf haftet der Verkäufer nur für Rotz, Dummkoller,
Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, periodische Augenentzündung und Koppen. Dieses
gilt außerdem nur dann, wenn sich diese Erkrankungen innerhalb von vierzehn
Tagen ab Übergabe des Pferdes an den Käufer zeigen. Der Käufer verliert seine
Rechte, wenn er dem Verkäufer den festgestellten Mangel nicht spätestens 2
Tage nach Ablauf der Gewährfrist oder dem vor Ablauf der Frist eingetretenen
Tod des Tieres angezeigt hat. Wurde der
Kaufvertrag nach dem 31.12.2001 geschlossen, so hat der Käufer dieselben
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wie z.B. ein
Gebrauchtwagenkäufer. Die speziellen Regelungen des Viehgewährschaftsrechts
wurden ersatzlos abgeschafft. Eine
Mitfinanzierung kann jedoch verweigert werden, wenn durch die
Bildungsveranstaltung ein Stellenwechsel vorbereitet werden soll. Ein
Arbeitnehmer hat das Recht gehört zu werden, bevor er abgemahnt wird. Dies
gilt sogar dann, wenn es im Tarifvertrag nicht vorgesehen ist. Sollte eine
vorherige Anhörung unterbleiben, so ist die Abmahnung aus den Personalakten
zu entnehmen. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung ersetzt nicht
das Anhörungsrecht. Ein
Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine durchschnittliche
Beurteilung. Will der Arbeitnehmer eine über-durchschnittliche Beurteilung
durchsetzen, so hat er die Beweise zu liefern, dass er eine
überdurchschnittliche Leistung geboten hat. Will der Arbeitgeber eine
unterdurchschnittliche Leistung attestieren, so trägt er die Beweislast. Die
Formulierung "stets zu unserer Zufriedenheit" gilt als eine
durchschnittliche Bewertung, während die Formulierung "zu unserer
Zufriedenheit" nur eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigt. Eine
fristlose Entlassung eines Schwerbehinderten ist dann rechtmäßig, wenn die
Hauptfürsorgestelle mündlich oder schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat.
Es müssen jedoch die besonderen Kündigungsfristen eingehalten werden, die für
Schwerbehinderte gelten.
Stellt
sich heraus, dass es sich bei einem "Selbständigen" tatsächlich und
rechtlich um einen Angestellten handelt, so werden die
Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit nachberechnet. Der
Arbeitgeber kann den auf den Mitarbeiter entfallenen Teil nur im
Lohnabzugsverfahren, d.h. nur bei den nächsten drei Gehaltszahlungen,
einbehalten. Die übrigen Beiträge hat der Arbeitgeber selbst zu tragen. Kann durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemein-schaft die Haltung von (bestimmten) Hunde(rassen) verboten oder unter den Vorbehalt der Zustimmung des Hausverwalters gestellt werden? Ein
generelles Verbot der Tierhaltung kann nur durch eine Vereinbarung aller
Miteigentümer geregelt werden. Ein diesbe-züglicher Mehrheitsbeschluss, der
unangefochten bleibt, hat jedoch vereinbarungsersetzenden Charakter. Ein
Beschluss, der die Haltung bestimmter Tierarten oder Rassen verbietet oder
unter Vorbehalt stellt, kann mit einfacher Mehrheit wirksam gefasst werden. Der
WEG-Verwalter ist nach derzeit herrschender Meinung grundsätzlich berechtigt,
Mietverträge zu vermitteln und vom Mieter hierfür eine Provision zu
verlangen.. Dies gilt allerdings nur, wenn er nicht zugleich auch
Sondereigentumsverwalter der vermieteten Wohnung ist. Muss bei einem Eigentümerwechsel eine zeitanteilige Abrechnung zwischen Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger vorgenommen werden? Bestandskräftige
Wirtschaftsplan- und Abrechnungsgenehmi-gungsbeschlüsse begründen eine
Zahlungspflicht für denjenigen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Bei einem
Eigentümerwechsel während des laufenden Abrech-nungsjahres ist deshalb keine
zeitanteilige Berechnung der den Rechtsvorgänger einerseits und den
Rechtsnachfolger anderer-seits treffenden Belastungen vorzunehmen. Ein
Eigentümerbeschluss, der den festgelegten Kostenverteilungs-schlüssel
abändert, verstößt nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften und berührt
auch nicht den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums. Derartige
Beschlüsse betreffen zwar die Eigentumsposition und bedürfen daher der
Zustimmung aller Mit-eigentümer. Die Rechtsprechung hält aber daran fest,
dass bloße Mehrheitsbeschlüsse (sog. Zitterbeschlüsse) allenfalls anfechtbar,
jedoch nicht von Anfang an nichtig sind. Daher hat
ein unangefochten gebliebener Mehrheitsbeschluss vereinbarungsersetzenden
Charakter. Beschlüsse
sind einstimmig gefasst, wenn es keine Gegenstim-men gibt. Ein Beschluss, der
mit nur 1 Ja-Stimme und im übrigen 99 Enthaltungen gefasst wird, ist
einstimmig. Ein solcher Be-schluss ist ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Eine
Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zur nach-träglichen
Nutzungsänderung ist jedenfalls immer dann erforder-lich, wenn eine teilweise
gewerbliche Nutzung des Büros in der Weise vorliegt, dass sie
Publikumsverkehr mit sich bringt oder die Wohnung insgesamt als Büro genutzt
wird. Immer dann, wenn die Nutzungsänderung einen auch noch so geringen
nachteiligen Einfluss auf das Eigentum der Miteigentümer hat, bedarf es deren
zustimmenden (allstimmiger) Vereinbarung oder eines unange-fochtenen
Mehrheitsbeschlusses. Kann einem Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss verboten werden, auf der ihm durch Teilungserklärung zugewiesenen Parkfläche sein Wohnmobil zu parken? Ein
Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, dass Parkplätze allein zum
Abstellen von Pkw dienen dürfen, ist jedenfalls dann ungültig, wenn in der
Teilungserklärung eine generelle Nutzung als Kfz-Abstellplatz erlaubt. Ein
einschränk-ender Beschluss ist ein nicht berechtigter Eingriff in das
einge-räumte Sondernutzungsrecht. Im Falle
gerichtlicher Anfechtung wird er für ungültig erklärt. Im Falle fehlender
Anfechtung wird er allerdings wirksam. Das
Aufstellen von breitflächigen Sonnenkollektoren mit einem Neigungswinkel von
45° auf dem Flachdach eines Reihenhaus-eigentums bedarf der Zustimmung aller
Miteigentümer. Es stellt eine das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigende
bauliche Veränderung dar. Der Beseitigungsanspruch der Miteigentümer entfällt
nicht deshalb, weil es sich bei der Anlage um ein umwelt-freundliches Mittel
zur Gewinnung von Energie handelt. |
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