Deutsche Behörden und Gerichte sind verpflichtet, ausländische Führerscheine anzuerkennen.

Nach bisheriger Gerichts- und Verwaltungspraxis wurden in Deutschland Führerscheine aus anderen EU-Ländern unter anderem dann nicht anerkannt, wenn deren Besitzer in Deutschland eine erstmalige (!) Fahrerlaubnis nicht erhalten hätte, z.B. weil deren Erteilung wegen fehlender körperlicher und geistiger Fähigkeiten abgelehnt wurde.

Dieser Praxis hat der EuGH mit Entscheidung vom 01. März 2012 (C-467/10) eine Absage erteilt. Der EuGH steht auf dem Standpunkt, dass die Weigerung deutscher Behörden, einen ersten Führerschein auszustellen, nicht zur Nichtanerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins führen kann. Der EuGH begründet seine Ansicht damit, dass der Ausstellerstaat selbst die Pflicht hat, die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen einschließlich der Fahrereignung zu überprüfen.

In einem anderen Fall wollten deutsche Behörden einen ausländischen Führerschein nicht anerkennen, weil dem Betreffenden trotz Ablauf einer von deutschen Gerichten verhängten Sperrfrist in Deutschland die Fahrerlaubnis noch nicht wiedererteilt worden war. In diesem Fall hat der EuGH am 26.04.2012 (C-419/10) entschieden, dass der ausländische Führerschein anerkannt werden muss, da der Inhaber eine ausreichend lange Zeit seinen Wohnsitz im Ausstellerstaat des Führerscheins gehabt hatte.

Nach wie vor darf Deutschland aber die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins verweigern, wenn feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht mindestens 6 Monate im Ausstellerstaat gewohnt hat.