Gericht muss prüfen, ob vom Regelfahrverbot abgesehen werden kann

Für eine ganze Reihe von Verkehrsverstößen ist die Verhängung eines Regelfahrverbots vorgesehen. Der Bußgeldrichter hat allerdings die Möglichkeit, vom Fahrverbot abzusehen. In der Gerichtspraxis wurde mit dieser Möglichkeit sehr unterschiedlich umgegangen. Unter Hinweis darauf, dass es sich um ein “Regel”-Fahrverbot handelt, haben einige Gerichte in den nördlichen Landesteilen und fast alle Gerichte im süddeutschen Raum grundsätzlich nicht vom Fahrverbot abgesehen.

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Oberlandesgericht Köln sehr bedeutsam, weil dort festgestellt wird, dass das Gericht bei einem einmonatigen Regelfahrverbot stets zu prüfen hat, ob der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen ist. Bei der Verhängung eines Regelfahrverbots sei die Begründungspflicht des Gerichts zwar in der Regel dahingehend eingeschränkt, dass keine Ausführungen zur grundsätzlichen Angemessenheit der Verhängung des Fahrverbots erforderlich seien; den Urteilsgründen des Gerichts müsse sich aber entnehmen lassen, dass sich das Gericht der – generellen – Möglichkeit bewusst gewesen sei, dass von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen werden könne; zur Beurteilung der Frage, ob ein “Härtefall” vorliege, der der Verhängung eines Fahrverbots nach der BKatV entgegenstehe, habe das Tatgericht im Allgemeinen Ausführungen zu der Berufstätigkeit des Betroffenen zu treffen. (OLG Köln, 05.07.2013, 1 RBs 152/13)