Bei Lasermessung ist kein 4-Augen Prinzip gegeben

In seiner erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 21.06.2012 stellt das OLG Hamm klar, dass es kein “Vier-Augen-Prinzip” bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät gebe.

Bisher wurde vielfach seitens der Gerichte davon ausgegangen, dass eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät nur dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer Bußgeldsache gemacht werden könne, wenn ein zweiter Polizeibeamter das abgelesene und im Messprotokoll notierte Messergebnis im Display des Messgeräts überprüft hatte.
Das OLG Hamm befand, dass das Gericht in freier Beweiswürdigung die Zeugenaussage eines einzigen Polizeibeamter würdigen und zur Grundlage für eine Verurteilung machen könne. Ein “4-Augen-Prinzip” bei der freien Beweiswürdigung gebe es nicht.

Wer nachlesen möchte, mit welchen Worten das Gericht der Willkür oder Irrtümern Tür und Tor geöffnet hat, findet die Entscheidung (OLG Hamm, 21.06.2012, III-3 RBs 35/12) hier.

In gleicher Weise hat nun auch das OLG Düsseldorf entschieden. Die Entscheidung finden Sie hier (OLG Düsseldorf, 13.09.2012, IV RBs 129/12)