Mithaftung des Radfahrers bei Nichtbenutzung des Radwegs

Nach wie vor sind sich viele Radfahrer nicht darüber im Klaren, ob sie Radwege benutzen müssen oder auf der Straße fahren dürfen.

Insbesondere bei Benutzern von Rennräder sind Radwege meist verpönt. Die Benutzung der Straße trotz parallel laufenden Radwegs kann allerdings teure Folgen haben.

Laut Straßenverkehrsordnung (§ 2 Absatz 4 StVO) ist der Radfahrer zur Benutzung von Radwegen verpflichtet, wenn der Radweg mit dem blauen Schild mit Fahrradsymbol (Zeichen 237, 240 oder 241) gekennzeichnet ist. Missachtet der Radfahrer die Benutzungspflicht, ist dies ein Bußgeldtatbestand und führt überdies bei Unfällen zumeist zu einer Mitverantwortlichkeit des Radfahrers bei Unfällen und einer signifikanten Kürzung seiner Schadensersatzansprüche. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 28.10.2011, Az. 24 U 34/11) ist der Schadensersatzanspruch des auf der Straße fahrenden Radfahrers bei Unfällen aber auch dann zu kürzen, wenn eine Benutzung des neben der Straße befindlichen Radwegs nicht durch Verkehrszeichen vorgeschrieben ist.

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Radfahrer, der trotz eines Radweges die Straße nutzt, auf eigenes Risiko handelt. Mit dieser Begründung hat es den Schadensersatzanspruch eines Rennradfahrers, der auf einer Ölspur ausgerutscht war, um 50% gekürzt.