Ordnungswidrige Nutzung eines Laptops am Steuer ?
Durch die kürzlich erfolgte Neufassung des § 23 StVO wird einem Fahrzeugführer die Benutzung eines der in der Vorschrift genannten Geräte für den Fall untersagt, dass er für dessen Benutzung das Gerät aufnimmt und/oder in der Hand hält.
Das OLG Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Fahrer, als er vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stand, einen Laptop auf seinen Schoß gelegt hatte. Nicht zu klären war, ob der Motor des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt aus oder an war, sodass das Gericht zugunsten des Betroffenen annehmen musste, dass der Motor aus war.
Als der Betroffene mit dem Laptop auf dem Schoß anfuhr, sah die Polizei darin ein (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens. Das OLG Köln (Urteil vom 14.02.2019, Az.: 1 RBs 45/19) sah das anders und hob den Bußgeldbescheid auf, da der Betroffene den Laptop zum Zeitpunkt des Anfahrens nicht in seinen Händen hielt, denn dieser lag auf seinem Schoß und war zwischen Oberschenkel und Lenkrad eingeklemmt.
Dieser Sachverhalt ist durchaus übertragbar auf alle diejenigen Fälle in denen man bei stehendem Fahrzeug mit augeschaltetem Motor zum Handy greift und dieses dann im“Lauthören-Modus“ beim Anfahren weiter nutzt.