Sind Ladekabel und Powerbank Teile eines Mobiltelefons, die man während der Fahrt nicht in die Hand nehmen darf?
Ein Autofahrer nutzte sein in einer Halterung im PKW eingestecktes Mobiltelefon während der Fahrt zum Telefonieren über die Bluetooth-Freisprechanlage seines Fahrzeugs. Als der Akku leer wurde, schloss er während der Fahrt über das bereits am Telefon eingesteckte USB-Kabel eine Powerbank an. Wegen dieser „vorschriftswidrigen Nutzung des Mobiltelefons während der Fahrt“ wurde ihm ein Bußgeld auferlegt wogegen er Einspruch einlegte.
Das Amtsgericht bestätigte den Bußgeldbescheid mit der überaus feinsinnigen Betrachtung, dass ein Mobiltelefon ohne Strom nicht funktioniere und deshalb das Ladekabel und die Powerbank zusammen mit dem Telefon eine „technische Geräteeinheit“ bilden würden. Indem er einen Teil dieser technischen Einheit (Powerbank und Kabel) in der Hand gehalten habe, habe der Fahrer das Telefon vorschriftswidrig genutzt.
Das wollte der Betroffene nicht gegen sich gelten lassen. Seine Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil war auch erfolgreich. Das OLG Hamm (Beschluss vom 28.05.2019, Az.: 4 RBs 92/19) befand, dass sowohl das Ladekabel, als auch die Powerbank nicht dem Begriff des „elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“ i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO unterfallen. Ein elektronisches Gerät sei ein Gerät, zu dessen Nutzung eine interne oder externe Stromversorgung erforderlich sei. Diese Kriterien würden weder das Kabel, noch die Powerbank erfüllen. Zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Aufnehmens oder Haltens eines elektronischen Geräts genüge nicht jedwedes Aufnehmen oder Halten eines mit dem Mobiltelefon eingesteckten Ladekabels bzw. einer damit im Sinne einer „Geräteinheit“ verbundenen Powerbank.