Wie genau muss man als Käufer bei der Mängelrüge den Mangel beschreiben?

In seiner Entscheidung vom 04.12.2014 – 5 U 527/14 hat das OLG Koblenz entschieden, dass es ausreichend ist, darzustellen, wie sich der Mangel äußert bzw. wie er sich auswirkt. Worin genau der Mangel besteht, braucht man nicht zu anzugeben.

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Sachverhalt aus dem Pferderecht zugrunde: Der Käufer eines Wallachs rügte zutreffend, das Pferd sei sehbehindert. Er schilderte laienhaft eine unzutreffende tiermedizinische Diagnose der konkreten Beeinträchtigung. Im Rechtsstreit wandte der Verkäufer später ein, durch die Fehldiagnose sei er daran gehindert worden, die tatsächlich vorliegende Augenerkrankung sachgemäß zu behandeln und dadurch dem Mangel abzuhelfen. Das Gericht hielt diesen Einwand für unbeachtlich. Es befand, dass es ausschließlich Sache des Verkäufers sei, dem konkret gerügten Mangelsymptom, mag es auch medizinisch unzutreffend qualifiziert sein, abzuhelfen. Das ergebe sich daraus, dass gem. § 434 BGB der Verkäufer grundsätzlich für jeden Sachmangel hafte, ganz gleich, ob der Käufer ihn mit der medizinisch korrekten Bezeichnung gerügt habe.

Obschon diese Entscheidung das „Pferderecht“ betrifft, ist der Grundsatz auf das Kaufrecht im allgemeinen übertragbar.