„Ich kämpfe für Ihr gutes Recht.”

Ist nach einem Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage zulässig, wenn sich der Fahrzeughalter zulässiger Weise auf sein Zeugnisverweigerungs- bzw. Aussageverweigerungsrecht beruft?

In einem Anhörungsbogen wurde nach einem mit dem Pkw der Betroffenen begangenen Geschwindigkeitsverstoß gefragt, wer den Verstoß begangen habe. Über das Messfoto war wegen dessen schlechter Qualität keine weitere Ermittlung möglich.

Die betroffene Halterin berief sich wegen einer eventuellen Täterschaft von Ehemann oder Sohn auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht und bezüglich einer eventuellen eigenen Täterschaft auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Da aus vorstehenden Gründen die Identität des Täters der Zuwiderhandlung nicht zu ermitteln war, belegte die Behörde gemäß § 31a Abs.1 Satz 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) die Halterin mit einer Fahrtenbuchauflage.

Hiergegen wendete sich die Halterin mit dem Argument, dass das Gesetz ihr zubillige, die Identität einer Person zu verschweigen bezüglich derer sie ein Zeugnisverweigerungsrecht habe und auch bezüglich einer eigenen Täterschaft sich auf ein Aussageverweigerungsrecht zu berufen. Sie geht davon aus, dass es nicht zulässig sei, ihr die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen, nur weil sie von ihren gesetzlich vorgesehenen Rechten Gebrauch mache.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sah dies im Beschluss vom 27.03.2023 – 8 W 157/23 – anders. Es argumentierte, es gebe kein „doppeltes Recht“ also eines nach einem Verkehrsverstoß zum einen die Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers zu verweigern und dann auch noch von eine Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn der „Täter“ nicht feststellbar sei. Da de facto der Tatbestand des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO (fehlende Feststellung des Fahrzeugführers) verwirklicht sei, sei die hier angeordnete Fahrtenbuchauflage rechtmäßig.

Im gleichen Sinne hatte mit Urteil vom 10.02.2011 – 12 LB 318/08 – auch schon das OVG Lüneburg in einem vergleichbaren Fall entschieden.

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