Das Oberlandesgericht Hamm hat jüngst seine Rechtsprechung zum Umfahren einer Ampelanlage geändert. Bisher galt, das beim Umfahren einer roten Ampel durch Ausweichen auf ein Tankstellengelände ein Rotlichtverstoß begangen wurde. Diese Rechtsprechung hat das Gericht nun aufgegeben und seine Entscheidung in folgendem Leitsatz zusammengefasst: Eine Lichtzeichenanlage, die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (hier: ein Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den durch sie geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das gilt auch dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Nach Ansicht des OLG Hamm liegt dann kein Rotlichtverstoß vor. (OLG Hamm, 02.07.2013, 1 RBs 98/13)