„Ich kämpfe für Ihr gutes Recht.”

Muss ein Verkäufer beim B-2-B-Onlinehandel sicherstellen, dass Verbraucher nicht bestellen können?

Diese Frage taucht immer wieder auf, wenn Online-Händler lediglich an Gewerbetreibende verkaufen wollen und die Gewährleistung in einem Maße einschränken wollen, wie es nach Verbrauchsgüterkaufrecht unzulässig ist.
In seinem Urteil (BGH, Urteil vom 11.05.2017 – I ZR 60/16-) hat der BGH festgestellt, dass es ausreicht, wenn im Shop reine Texthinweise vorhanden sind, die vor Abschluss des Bestellvorgangs und deutlich erkennbar darauf hinweisen, dass der Händler nur an Gewerbetreibende (Unternehmer i.S. § 14 BGB) verkaufen will. Der BGH sieht – anders, als zuvor das OLG Hamm – keine Notwendigkeit dafür, dass der Verkäufer durch z.B. technische Hilfsmittel ausschließen muss, dass ein Verkauf an Verbraucher erfolgen kann. Bestellt ein Verbraucher und gibt sich bei der Bestellung als Unternehmer aus, ist dies nach Ansicht des BGH unredlich und hat zur Folge, dass sich der Besteller nicht auf den Verbraucherschutz im Verbrauchsgüterkaufrecht berufen kann.

In seiner Entscheidung geht der BGH sogar noch einen Schritt weiter. Selbst dann, wenn sich ein solcher Online-Händler durch Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, nicht mehr ohne Einhaltung der verbraucherschützenden Vorschriften im Online-Handel zu verkaufen, braucht er Testbestellungen von Verbrauchern nicht zu fürchten. Eine solche Bestellung zur Überprüfung der Einhaltung einer Unterlassungserklärung hält das Gericht für unredlich, da der Besteller dann den Texthinweis des Verkäufers nicht respektiert hat.

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