Am 12.10.2016 ging ein „mittelschweres Beben“ durch die Rechtsprechung des BGH zur Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf. In seinem Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 – ist der BGH ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsauffassung in diesem Anwendungsbereich abgerückt und hat seine eigene Rechtsprechung in EU-rechtskonformer Auslegung der Vorschrift des § 476 BGB a.F. (aktuell § 477 BGB) der Rechtsprechung des EuGH zum Anwendungsbereich der Beweislastumkehr angepasst.
Fortan muss der Käufer, der Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist und von einem Unternehmer i.S.v. § 14 BGB kauft, weder den Grund der von ihm gerügten Vertragswidrigkeit (Mangel) beweisen, noch den Umstand, dass der Verkäufer sie zu vertreten hat. Zukünftig muss der Käufer nur noch beweisen, dass sich innerhalb des Zeitraums der ersten 6 Monate (aktuell 12 Monate) ein Zustand gezeigt hat, der für den Käufer negativ von der geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass das, was den Kunde rügt, entweder kein Mangel ist oder das ein tatsächlich vorliegender Mangel bei Gefahrübergang nicht vorlag.
Bleibt die Ursache des Mangel unaufgeklärt und ist nicht feststellbar, ob das „Problem“ bei Gefahrübergang vorlag oder nicht, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass die Sache von Anfang an mangelhaft war.
So erfolgte es in der Faber-Entscheidung des EuGH, wo nicht aufklärbar war, warum das Fahrzeug einige Wochen nach Übergabe während der Fahrt in Flammen aufging und ausbrannte und so erfolgte es auch in der BMW-Entscheidung des BGH, wo sich nicht aufklären ließ, worin die Ursache dafür lag, dass der Drehmomentwandler nach 5 Monaten nicht mehr richtig funktionierte und wann die unbekannte Ursache erstmals auf den Wandler eingewirkt hatte.