„Ich kämpfe für Ihr gutes Recht.”

Pferderecht

Im Bereich des „Pferderechts“ konnte ich mir während seiner zehnjährigen beruflichen Zusammenarbeit mit dem inzwischen verstorbenen Dressurreiter, mehrfachen Olympiasieger und Rechtsanwalt Dr. Reiner Klimke weitgehende Spezialkenntnisse in der Bearbeitung von Rechtsproblemen rund ums Pferd angeeignet.

Das sogenannte “Pferderecht” umfasst Rechtsfragen der Gewährleistung bzw. Mängelhaftung beim Pferdekauf, der Haftung von Pferdehalter, Reiter, Tierarzt oder Schmied und der Abwicklung von Truppenschäden. Die ebenfalls in diesem Bereich anzusiedelnde Vertretung der rechtlichen Interessen von Fahrern und Trainern im Trabrennsport erfordert die Vertretung des Mandanten vor den Rennausschüssen, den Aufsichtsorganisationen oder den ordentlichen Gerichten.
Seit 1987 bin ich nachhaltig im Pferderecht für in- und ausländische Mandanten tätig. Im Pferdesport engagiert bin ich als Persönliches Mitglied (PM) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) und als Mitglied des erweiterten Vorstands des Vereins zur Förderung des Westfälischen Pferdemuseums, sowie als Vorstandsmitglied eines Reitervereins in Münster.

Nachstehend finden Sie Antworten auf einige FAQ zum Pferderecht

 Unterliege ich als Reiter im Straßenverkehr der Straßenverkehrsordnung?

Jeder Reiter, der sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegt, unterliegt den Vorschriften der StVO. Gemäß § 28 II StVO gelten sämtliche Verkehrsregeln für ihn sinngemäß. Er hat sich also z.B. auf den Straßen mit seinem Pferd rechts zu bewegen und bei Dunkelheit sich und sein Pferd ähnlich einem Radfahrer zu beleuchten. Wie die anderen Verkehrsteilnehmer hat er auch die Vorfahrtsregeln zu beachten. Er sollte außerdem nicht vergessen, dass er bei Unfällen sich erst dann von der Unfallstelle entfernen darf, wenn der Unfallgeschädigte oder die Polizei dieses erlaubt. Andernfalls kann er sogar den Straftatbestand der Verkehrsunfallflucht erfüllen.

Gilt für den Reiter im Straßenverkehr eine Promillegrenze?

Diese Frage ist zunächst zu verneinen. Als Verkehrsteilnehmer macht sich der Reiter jedoch u.U. strafbar, wenn er alkoholbedingt einen Unfall verursacht und dadurch den Straßenverkehr erheblich gefährdet.
Nimmt ein Reiter alkoholisiert am Straßenverkehr teil, kann die Ordnungsbehörde befinden, dass er aufgrund dieser Tatsache ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs ist. Dann ist dann zumeist die Fahrerlaubnis futsch; zumindest wird eine MPU angeordnet!
Versicherungs- und haftungsrechtlich handelt ein Reiter, der alkoholisiert reitet, grob fahrlässig. Ihm wird bei einem Reitunfall ein – mitunter hohes Maß – an Mitverschulden zugerechnet.

Gibt der Handschlag beim Pferdekauf eine erhöhte Vertragssicherheit?

Diese Frage ist klar zu verneinen. Der Handschlag oder ein Ehrenwort geben dem jeweiligen Vertragspartner keine weitergehende Sicherheit, als das gesprochene Wort. Auch ein gegebenes Ehrenwort hilft nicht weiter. Die Rechtsprechung des BGH zu derartigen Fällen lässt sich wie folgt zusammenfassen: “Wer an das Ehrenwort des anderen glaubt, ist selber schuld.”

Sollte ein Pferdekaufvertrag schriftlich abgefasst werden?

Die Abfassung eines schriftlichen Vertrages ist unbedingt anzuraten! Es gibt keine bessere und sicherere Möglichkeit, die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zu beweisen, als einen schriftlichen Vertrag. Wichtig ist, dass der Vertrag alle Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung festhält.

Weitere Infos zum Pferderecht finden Sie auch unter:

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