Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12. März 2021, Az. 6 Sa 824/20) hat entschieden, dass zumindest bei „Kurzarbeit Null“ der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit 0 um 1/12 gekürzt werden kann. Damit befindet sich das Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu dem europäischen Urlaubsanspruch gem. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG.
Diese Entscheidung des LAG Düsseldorf hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 30. November 2021, 9 AZR 225/21 bestätigt.