Rechtsabbieger/Linksabbieger – Wer hat Vorfahrt?

Zwei Fahrzeuge näherten sich – einander entgegen kommend – einer Kreuzung mit einer Querstraße, die in jeder Richtung zwei Fahrspuren aufweist. Eines dieser Fahrzeuge biegt nach rechts ab, das andere ihm entgegen kommende Fahrzeug biegt nach links ab. Beim Abbiegen auf die Fahrbahn der Querstraße kommt es dann zum Unfall, weil der Rechtsabbieger nicht auf die rechte der beiden Fahrspuren fährt sondern sofort auf die Linke und dort mit dem Linksabbieger kollidiert, der zum selben Zeitpunkt auf die linke Spur aufgefahren ist. Dies ist eine häufige Konstellation.
Die Frage, die das Oberlandesgericht Saarbrücken zu beurteilen hatte, war, mit welcher Quote die Beteiligten jeweils für den Schaden haften.

Grundsätzlich gilt, dass der Rechtsabbieger Vorrang vor dem Linksabbieger hat. Das Oberlandesgericht entschied, dass derjenige Rechtsabbieger, der beim Abbiegen unmittelbar auf die linke Richtungsfahrspur steuert, dann seinerseits in höherem Maße auf den zuvor entgegen kommenden und nach links abbiegenden Verkehr zu achten hat, als dies der Fall wäre, wenn er auf die rechte Fahrspur einbiegen würde. Dem gegenüber hat der Linksabbieger zu beachten, dass der Rechtsabbieger die freie Wahl zwischen mehreren Fahrspuren hat. Er darf grundsätzlich nicht darauf vertrauen dass der Rechtsabbieger seine Fahrt auf der rechten Fahrspur fortsetzt und nicht sofort auf die linke Fahrspur hinüber fährt.

In diesem Gemengelage hat das Oberlandesgericht Saarbrücken im Urteil vom 20.10.2023 – 3 U 49/23 – entschieden, dass der Linksabbieger eine höhere Verantwortung für den Unfall trägt, als der Rechtsabbieger und hat den Linksabbieger zu einer Quotenhaftung 70% und der Rechtsabbieger zu einer solchen von 30% verurteilt.

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