„Ich kämpfe für Ihr gutes Recht.”

Macht eine Schwarzgeldabrede einen notariellen Grundstückskaufvertrag nichtig?

In seinem Urteil vom 15.03.2024,  V ZR 115/22, befindet der BGH, dass Grundstückskaufverträge bei denen der Kaufpreis bei der Beurkundung in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben wird, als er mündlich vereinbart ist (sog. Schwarzgeldabrede), in der Regel nicht nichtig sind. Etwas anderes soll nur gelten, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist.

Sofern ein echter Leistungsaustausch (Übereignung des Grundstücks gegen Zahlung des Kaupreises) ernstlich gewollt ist, könne man nach Ansicht des BGH in der Regel nicht davon ausgehen, dass die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts sei.

Die gesetzlichen Erwägungen, die bei Dienst- und Werkverträgen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit der Verträge führen, sind gemäß Urteil des BGH vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16 auf Grundstücksgeschäfte nicht übertragbar.

Nach oben scrollen