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Darf ein Privatfahrzeug abgeschleppt werden (nur) weil es auf einem Carsharing-Parkplatz parkt?

Eine Autofahrerin hatte ihren Pkw in Duisburg auf einer Fläche abgestellt, die durch Verkehrsschilder als Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge gekennzeichnet war. Ein „Knöllchenmann“ (Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung der Stadt) stellte den Verstoß fest, veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. Die Fahrerin weigerte sich, zu zahlen und klagte. Zur Begründung ihrer Klage trug sie vor, sie habe nur 11 Minuten auf dem Carsharing-Platz geparkt und zu dieser Zeit seien noch weitere Parkplätze frei gewesen, so dass ein Abschleppen nicht notwendig gewesen sei.

Mit Urteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 28.02.2024, Az.: 14 K 491/23, wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht befand, dass es rechtmäßig gewesen sei, den Abschleppvorgang zu veranlassen. Ein Fahrzeug, das nicht am Carsharing teilnehme und auf einem Parkplatz stehe, welcher der Beschilderung nach ausschließlich Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltenen sei, sei so zu behandeln, als stehe es im absoluten Halteverbot. Dafür gebe es 2 Gründe:
1) Die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge sei nur dann gewährleistet, wenn dort keine nicht am Carsharing-System teilnehmenden und nicht auf diesem Stellplatz parkberechtigten Fahrzeuge stehen würden. Darauf, ob die Klägerin durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein dort parkberechtigtes Carsharing-Fahrzeug am Parken gehindert habe, komme es nicht an.
2) Das Abschleppen sei auch deswegen gerechtfertigt, weil von einem zu Unrecht auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellten Fahrzeug eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgehe.

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