„Ich kämpfe für Ihr gutes Recht.”

Was muss ein Unfallbeteiligter tun, wenn er vermeiden will, sich gem. § 142 Abs. 1 StGB wegen Verkehrsunfallflucht strafbar zu machen?

Wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, ermöglicht hat, macht sich gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.

In dem vom BGH (Beschluss vom 11.04.2018, Az.: 4 StR 583/17) entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer, der einen Unfall verursacht hatte, seinen PKW sofort hinter der sehr unübersichtlichen Unfallstelle am Straßenrand abgestellt und sich zu Fuß zurück zur Unfallstelle begeben. Dort gab er sich als Zeuge aus und schilderte bei der Befragung durch die Polizei im wesentlichen zutreffend den Unfallablauf, gab allerdings bezüglich seines eigenen Tatbeitrags an, dieser sei von einem Fahrer begangen worden, der sich unerkannt von der Unfallstelle entfernt habe. Dann wartete er dort ab und verließ als Letzter  zu Fuß die Unfallstelle. Polizeiliche Ermittlungen ergaben später seine tatsächliche Unfallbeteiligung, was zur Anklage gegen ihn und zur Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht führte.

Im Sinne der früheren Rechtsprechung des BayObLG hatte sich der Angeklagte in der Form eingelassen, dass das Gesetz nicht vorschreibe, wann er sich als Unfallbeteiligter zu offenbaren habe. Solange er sich noch an der Unfallstelle aufhalte, begehe er keinen Gesetzesverstoß, da er sich dann (noch) nicht unter Verstoß gegen die Vorstellungspflicht entfernt habe. Wenn er dann später als Letzter die Unfallstelle verlasse, könne er ebenfalls keinen Gesetzesverstoß begehen, da dann keine feststellungsbereite Person und auch nicht der Geschädigte mehr an der Unfallstelle zugegen sei.

Der BGH stellte klar, dass es bei verständiger Auslegung des Gesetzes für eine Strafbarkeit gem. § 142 Abs. 1 StGB nicht darauf ankomme, in welcher Reihenfolge sich die Beteiligten vom Unfallort entfernen. Nach Ansicht des BGH ist es Sache des Betroffenen, rechtzeitig und aktiv seiner Vorstellungspflicht nachzukommen, solange noch feststellungsbereite Personen an der Unfallstelle zugegen sind.

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