„Ich kämpfe für Ihr gutes Recht.”

Wann ist ein „Elefantenrennen“ ein Bußgeldtatbestand?

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO ist ein Überholen nur dann erlaubt, wenn der Überholende mit wesentlich höherer Geschwindigkeit, als der zu Überholende fährt.
Eine „wesentlich höhere Geschwindigkeit“ liegt nach allgemeiner Rechtsansicht der Obergerichte nur dann vor, wenn der Überholende mindestens 10 km/h schneller fährt, als das zu überholende Fahrzeug. Diese Rechtsansicht wurde unlängst durch einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, Beschluss v. 06.02.2024 – 202 ObOWi 90/24) nochmals bestätigt.
Als Faustregel kann man davon ausgehen, dass bei LKW-Gespannen, die mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fahren, der Überholvorgang nicht länger, als 45 Sekunden dauern darf.

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