Dem vom BGH (Urteil vom 18.02.2014 – VI ZR 383/12) in dritter Instanz entschiedenen Fall liegt die Klage eines PKW-Halters zugrunde. Dieser hatte sein Fahrzeug verbotswidrig geparkt. Ein dafür zuständiger Mitarbeiter der Stadt M. stellte den Verstoß fest und rief einen Abschleppdienst, der das Fahrzeug entfernte. Dabei wurde das Fahrzeug beschädigt.
Der Fahrzeughalter nahm daraufhin den Abschleppunternehmer auf Schadensersatz in Anspruch.
Er unterlag jedoch mit seiner Klage in 3 Instanzen. Der BGH befand, der Beklagte habe bei Durchführung der von der Stadt M. angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Aus diesem Grunde sei eine Haftungsverlagerung auf die Stadt M. eingetreten. Die Beauftragung des Unternehmers mit dem Abschleppen des unerlaubt geparkten Fahrzeugs des Klägers habe der Vollstreckung des in dem – vom Kläger missachteten – Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme gedient. Für eine Haftung der Stadt könne es keinen Unterschied machen, ob sie die Vollstreckung mit eigenen Fahrzeugen vornehme oder dies mit Hilfe eines privaten Unternehmens bewerkstellige.
Nach Ansicht des BGH haftet in derartigen Fällen ausschließlich die veranlassende Behörde und zwar aus Amtshaftung (Art. 34 Satz 1 GG) und ggf. aus öffentlich rechtlichem Verwahrverhältnis.