„Ich kämpfe für Ihr gutes Recht.”

Auch bei Heckunfällen mit geringer Aufprallgeschwindigkeit sind Verletzungen nicht ausgeschlossen

Bei Kollisionen mit Differenzgeschwindigkeiten unter 10 km/h gingen in der Vergangenheit die Gerichte regelmäßig davon aus, dass allenfalls in seltenen Ausnahmefällen solche Geschwindigkeiten bei einem Aufprall geeignet seien, Verletzungenan der Halswirbelsäule (z.B. “Schleudertrauma”) auszulösen. Regelmäßig wurde dem Geschädigten auferlegt, darzulegen, warum ausgerechnet bei ihm ein derartiger Sonderfall vorliege, bevor die Gerichte bereit waren, Beweis über derartige Verletzungen und deren Ursächlichkeit zu erheben.

In diesem Zusammenhang kann die Bedeutung eines Urteils des OLG Koblemz nicht hoch genug eingeschätzt werden. Das OLG entschied: (Zitat) Eine schematische Annahme, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei, ist nicht zulässig. (Zitat Ende)

In Folge dieses obergerichtlichen Urteils dürfen die Instanzgerichte zukünftig eine nähere Ursächlichkeitsprüfung bei derartigen Unfallschäden nicht mehr unter schlichtem Verweis darauf unterlassen, dass die Harmlosigkeitsgrenze unterschritten sei. (OLG Koblenz, Urteil vom 30.07.2012 -12 U 1089/10 -)

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