Neue Entscheidung zum Gerichtsstand für Verbraucherklagen
Am 06.09.2012 hat der Europäische Gerichtshof eine für den Verbraucherschutz wichtige Entscheidung verkündet. Dem Wortlaut von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates nach kann beim Verbrauchgüterkauf (B2C-Geschäft) der Verbraucher, dem der Verkäufer mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat eine mangelhafte Kaufsache geliefert hat, letzteren nur dann vor den Gerichten seines (des Verbrauchers) Wohnsitzstaates verklagen, wenn der Verkäufer dort eine Verkaufsstelle hat oder dort in anderer Form seine Geschäfte (z.B. Fernabsatzgeschäfte) betreibt, so dass der Kaufvertrag im Wohnsitzstaat des Verbrauchers geschlossen wurde. In seiner Entscheidung vom 06.09.2012 – C-190/12 befand der EuGH, dass eine Klage am Wohnsitzgericht des Verbrauchers auch dann möglich ist, wenn der eigentliche Vertragsschluss im Staat des Verkäufers stattfand, das Angebot des Verkäufers aber (auch) im Heimatstaat des Verbrauchers (z.B. im Internet) abrufbar war. Im vorliegenden Fall hatte ein Österreicher auf einer Internetplattform das von einem Autohändler aus Hamburg angebotene Fahrzeug entdeckt, das er dann vor Ort in Hamburg kaufte, bezahlte und abholte. Das Urteil finden Sie hier.