Wer auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit überschreitet, trägt u.U. bei Unfällen eine Mithaftung

Der Unfall ereignete sich, nachdem bei Dunkelheit ein schleuderndes Fahrzeug quer auf der linken Fahrbahn der Autobahn zum Stehen kam. Der Fahrer des  nachfolgenden Fahrzeugs konnte das Unfallgeschehen wegen der Dunkelheit nicht rechtzeitig erkennen und fuhr auf das quer stehende Fahrzeug auf. Er verlangt im Rechtsstreit, der zu entscheiden war, vollen (100%) Ersatz der ihm entstandenen Schäden.

Das OLG Frankfurt am Main befand in seinem Urteil vom 09.04.2015 – 22 U 238/13, dass er einen Mithaftungsanteil von 25% zu tragen habe, weil er nicht die erforderliche, dem Abblendlicht angepasste Geschwindigkeit eingehalten habe. Auch jemand, der sich nicht ordnungswidrig verhalte, könne in die Haftungsverteilung einbezogen werden. Zwar begründe die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit keinen Sorgfaltsverstoß, dennoch sei davon auszugehen, dass dem „idealen Fahrer“ bekannt sei, dass Geschwindigkeiten über 130 km/h das Unfallrisiko erheblich erhöhen. Da der Kläger vorliegend nicht nachweisen könne, die Richtgeschwindigkeit eingehalten zu haben, könne er auch nicht nachweisen, sich wie ein „idealer Fahrer“ im Simme von § 17 Abs. 3 StVG verhalten zu haben, weshalb seine Mithaftung nicht ausgeschlossen sei.