Wer beim Fahren ein Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlege telefoniert, handelt nicht verbotswidrig.

Ein Autofahrer telefonierte während der Fahrt wobei er sein Mobiltelefon in der Hand (nicht am Ohr) hielt, welches über Bluetooth mit der Freisprechanlage des Fahrzeugs verbunden war. Das ihm anschließend auferlegte Bußgeld wollte er nicht akzeptieren.

In zweiter Instanz war er tatsächlich erfolgreich. Mit Beschluss vom 25.04.2016, Az.: 4 Ss 212/16 entschied das OLG Stuttgart, dass ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a S. 1 StVO nicht vorliege, da das bloße Halten eines Mobiltelefons kein eigenständiges Gefährdungspotential begründe. Schließlich erlaube das Gesetz auch, andere Dinge während der Fahrt in der Hand zu halten (z.B. Radio, Zigarette, Flasche, Speisen). Wenn man das Mobiltelefon nur in der Hand halte ohne weitere Funktionen darauf zu nutzen, sei dies nicht verboten. Es gebe keine Vorschrift, die anordne, dass man beide Hände am Lenkrad haben müsse.